Mietvereinbarung / Mietfahrzeugvertrag

Transport Quality Service Michele Civetta

Allgemeine Vertragsbestimmungen / Gerichtsstandsvereinbarung

1. Beginn und Ende der Vereinbarung

Die Mietvereinbarung / der Mietfahrzeug- resp. Leihfahrzeugvertrag (nachstehend Vertrag genannt) dauert vom Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe.

2. Fahrzeugübernahme

Der Vermieter resp. Verleiher (nachstehend Garage genannt) übergibt das Fahrzeug mit vollem Tank, sauber, geprüft, mängelfrei und mit den erforderlichen Dokumenten. Mit der Übergabe des Fahrzeuges durch die Garage bzw. dessen Vertreter, wird die Leistung der vereinbarten Kaution durch den Mieter resp. Entlehner (nachstehend Kunde genannt) sofort fällig. Beanstandungen seitens des Kunden am Fahrzeug bzw. dessen Zubehör muss dieser der Garage umgehend bei der Übernahme melden.

3. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug mitsamt dessen Zubehör ist an der gemäss Vertrag zuständigen Rückgabestation zu der im Vertrag angegebenen Zeit in ordnungsgemässen Zustand vollgetankt und sauber zurückzugeben. Bei Verspätung hat der Kunde einen allfällig dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und neben den allgemeinen Haftungsregeln auch für Zufall zu haften. Gibt der Kunde das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurück, dann hat er die Kosten für den Kraftstoff sowie Betankungsservice zu bezahlen. Wird das Fahrzeug ungereinigt zurückzugeben, so werden dafür notwendige Tätigkeiten auf Rechnung des Kunden vorgenommen. Mit der Rückgabe des Fahrzeuges sind der Garage allfällige Mängel und Schäden zu melden. Die Fahrzeugrückgabe kann nur innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten der Garage und unmittelbar gegenüber der Garage bzw. deren Vertreter erfolgen. Das blosse Abstellen des Fahrzeuges bei der Garage oder das blosse Abstellen ausserhalb der Öffnungszeiten unter Hinterlegung der Schlüssel zuhanden der Garage stellen keine Rückgabe dar und befreien den Kunden nicht.

4. Verlängerung der Vertragsdauer

Eine Verlängerung der Vertragsdauer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Garage vor Beendigung der laufenden Vertragsdauer möglich. Die Garage kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Soweit einer Verlängerung der Vertragsdauer zugestimmt wird, gelten alle Bedingung des ursprünglichen Vertrages weiter, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird.

5. Vorzeitige Rückgabe der Mietsache

Die vorzeitige Rückgabe im Rahmen des Mietvertrages berechtigt zu keinerlei Reduktionen oder Rückerstattungen.

6. Verspätete Rückgabe

a. der Mietsache:

Der Mietpreis wird pro Miettag berechnet. Ein Miettag entspricht mangels anderer Vereinbarung im Vertrag 24 Stunden. Bei verspäteter Rückgabe von mehr als 30 Minuten wird pro angefangene 24 Stunden ein weiterer Miettag verrechnet.

b. der Leihsache:

Bei Verspätung der Rückgabe des verliehenen Fahrzeuges von mehr als 30 Minuten pro angefangene 24 Stunden, schuldet der Entlehner dem Verleiher unabhängig eines durch die Verspätung entstandenen Schadens neben allfälligem Schadenersatz pro Tag der Verspätung den Tagesmietansatz.

7. Reparaturen

Mängel, die der Kunde nicht selber beseitigen muss, hat der Kunde der Garage unverzüglich zu melden und deren Weisungen hinsichtlich Mangelbehebung zu befolgen. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Mängeln ist vorgängig eine Kostengutsprache der Garage notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Kunden bei Rückgabe des Fahrzeuges auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet.

8. Verhalten bei Unfall und besonderen Ereignissen

Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Kunde sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. In jedem Fall ist stets unverzüglich die Garage zu informieren. Der Kunde hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die noch vorhandenen Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht innerhalb von 24 Stunden bei der Garage einzureichen.

9. Verbotene Nutzungen / Einreisebeschränkungen / Ausreisebeschränkungen

Dem Kunden ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a. Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und zur Fahrschulung.

b. Für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt.

c. Um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen, sofern es sich beim Mietfahrzeug nicht um ein dafür vorgesehenes Fahrzeug handelt.

d. In überladenem Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. einer Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt.

e. Zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe.

f. Zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

10. Haftung des Kunden

a. Der Kunde haftet für alle Schäden, welche der Garage durch gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Kunden oder dessen Hilfspersonen entstehen unabhängig davon, ob ihn daran ein Verschulden trifft.

b. Weiter haftet der Kunde für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Fahrzeuges, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich, Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Skiträgern, unachtsamer Beladung von Skiträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Manipulation des Fahrzeuges (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche von der Garage nicht in Garantie übernommen werden), falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken (insbesondere Nichtverschliessen des Verdecks bei Regen, Wind usw.).

c. Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden den Fahrzeugwert sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.

d. Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges Bussgelder oder Strafen anfallen, für welche die Garage zur Verantwortung gezogen wird, hat der Kunde den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren der Garage zu ersetzen. Ausgenommen sind Bussgelder und Strafen, welche wegen Verschuldens der Garage anfallen. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im In- und Ausland ermächtigt der Kunde die Garage die Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) in der Schweiz und im Ausland.

e. Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Kunden auf den im Vertrag vereinbarten Selbstbehalt. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht für die unter Ziffer 11b aufgeführten Schäden, sofern im konkreten Fall keine Deckung für den Schaden der Garage besteht. Die Haftungsbefreiung gilt zudem nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Kunden und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut entstehen.

f. Eine allfällige Haftungsbefreiung des Kunden durch die Garage ist im Übrigen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.

11. Haftung der Garage

Die Garage haftet weder gegenüber dem Kunden noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Vertragsdauer ereignet. Die Garage haftet auch nicht für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen können, dass sich am Fahrzeug irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht.

12. Abänderungen des Vertrages

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

13. Gültigkeit des Fahrausweises

Mittels digitaler Anerkennung / Bestätitgung im Buchungsprozess von www.civetta-automotive.ch, dieses Vertrages bestätigt der Entlehner die Echtheit und Gültigkeit seines Führerausweises.

14. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

15. Gerichtsstand

Ohne anderslautende zwingende Gesetzbestimmungen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Garage. Es ist der Garage freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Kunden anzurufen.

16. Selbstbehalt im Schadenfall

a. Fahrzeuglenker bis 25 Jahre:
Haftpflichtversicherung: CHF 1000.-
Kaskoversicherung: CHF 3000.-

b. Fahrzeuglenker ab 25 Jahre:
Haftpflichtversicherung: CHF 500.-
Kaskoversicherung: CHF 1000.-

17. Allgemeine Vertragsbestimmungen und Gerichtsstand

Der Kunde erklärt, mittels digitaler Anerkennung / Bestätigung im Buchungsprozess von
www.civetta-automotive.ch, die Vertragsbestimmungen dieser Mietvereinbarung mit Einschluss der Gerichtsstandsvereinbarung zur Kenntnis genommen zu haben und als verbindlich anzuerkennen.